Im Spannungsfeld – Prozess-Berichterstattung über rechtsextreme Gewalttaten

Prozess-Berichterstattung

In Frankfurt am Main und Magdeburg werden derzeit zwei Prozesse geführt, bei denen die Angeklagten nicht nur die Vornamen gemeinsam haben. Seit Juni steht in Frankfurt Stephan E. vor Gericht, der am 1. Juni 2019 den Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke erschossen haben soll. Im Juli begann in Magdeburg der Prozess gegen Stephan B., der am 9. Oktober 2019 schwer bewaffnet erfolglos versuchte, in die Synagoge in Halle einzudringen. Anschließend erschoss er zwei Menschen und verletzte zwei weitere schwer. Beide Täter handelten nach eigenen Aussagen aus rechtsextremistischen Motiven. Stephan B. hatte seine Tat live im Internet gestreamt. In beiden Prozessen sind wegen der Corona-Beschränkungen nur wenige Prozessbeobachter zugelassen. Unter welchen Bedingungen arbeiten Gerichtsberichtererstatter derzeit? Und wie sollen Journalisten über Prozesse gegen Täter berichten, die die Öffentlichkeit suchen, um ihre Botschaften zu platzieren? Stephan Köhnlein ist diesen Fragen nachgegangen.

Stephan E. wirkt unsicher, manchmal scheu und bricht in seinen widersprüchlichen Geständnissen auch mal in Tränen aus. Stephan B. dagegen übertrug seine Tat live im Internet. Vor Gericht gibt er sich weitgehend ungerührt und bedauert vor allem, dass er weiße Menschen erschossen habe. Die beiden Angeklagten haben zwar den Vornamen und die rechtsextremistische Gesinnung gemeinsam, doch abgesehen davon sind die Männer sehr unterschiedlich, die derzeit in Frankfurt am Main und Magdeburg vor Gericht stehen. Doch an den Prozessen gegen den mutmaßlichen Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke und gegen den Synagogenattentäter von Halle zeigt sich das Spannungsfeld, in dem sich journalistische Berichterstattung über rechtsextremistische Verbrechen und ihre mutmaßlichen Täter bewegt.

Wie ausführlich und wie detailliert sollen Journalistinnen oder Journalisten über die Täter und ihre Taten berichten? Auf der einen Seite steht das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie der journalistische Auftrag, jenen zu ermöglichen, sich selbst ein Bild zu machen, die nicht dabei sein können. Auf der anderen Seite geht es darum zu verhindern, dass sich Täter inszenieren, eine Plattform für ihre menschenverachtenden Ansichten erhalten und womöglich zu Vorbildern für Gesinnungsgenossen werden.

Die öffentliche Bühne

Diskussionen über dieses Thema „verlaufen mitunter quälerisch und müssen das wohl auch“, schrieb Christian Bartels treffend (epd 32/20). In seiner Breite und Vielschichtigkeit könnte dieser Themenkomplex Bücher füllen. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich deswegen auf drei Aspekte, die bei den Prozessen in Frankfurt und Magdeburg hervorstechen: der Umgang mit den Namen von Tätern und Angeklagten, der Umgang mit Film- und Videomaterial der Täter und aus Prozessen und die besonderen Herausforderungen, vor denen die Berichterstattung über solche Prozesse in Zeiten der COVID-19-Pandemie steht.

Die Frage, ob man Angeklagte mit vollem Namen nennt oder den Nachnamen abkürzt, bietet viel Stoff für Diskussionen und wird oft unterschiedlich beantwortet. Auch bei den Angeklagten in Frankfurt und Magdeburg finden sich in der Berichterstattung beide Varianten.

Im Pressekodex heißt es in Richtlinie 8.1 zur Kriminalitätsberichterstattung: „Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht.“

Bei der Eröffnung des Prozesses in Magdeburg ließ der Angeklagte über seinen Anwalt mitteilen, dass er mit vollem Namen genannt werden wolle und gerne unverpixelt gezeigt werden könne. Zusammen mit seinem weiteren Auftreten vor Gericht ist das ein Indiz dafür, dass er bewusst die Öffentlichkeit sucht, um eine Bühne für seine antisemitische und rechtsradikale Gesinnung zu bekommen. Der MDR entschied sich deswegen dafür, den Angeklagten nur verpixelt zu zeigen und nur Stephan B. zu nennen. Die Chefredaktion von ARD-aktuell schloss sich dieser Sichtweise an und erläutert sie ausführlich in ihrem Blog.

In dem ARD-Blogbeitrag verweisen die Autoren jedoch darauf, dass es eine Ausnahme gebe, wenn eine Tat beispielsweise eine besondere politische oder gesellschaftliche Tragweite oder sogar eine historische Dimension habe. Dann könne das Interesse der Öffentlichkeit, den vollen Namen und gegebenenfalls auch das Gesicht des oder der Beschuldigten zu kennen, schwerer wiegen.

In diese Kategorie kann man den in Frankfurt verhandelten Fall durchaus einordnen. Schließlich gilt die Ermordung des CDU-Politikers Lübcke als erster rechtsextremistisch motivierter Mord an einem Politiker in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und hat damit eine historische Dimension. In diesem Prozess hatte die ARD zunächst den vollen Namen des Täters genannt, ihn später aber auch nur noch als Stephan E. bezeichnet.

Als Begründung führt die ARD-Chefredaktion unter anderem an, dass man auch E. keine Bühne bieten wolle und zudem nicht gleichzeitig über zwei Angeklagte in zwei Prozessen berichten wolle, „von denen wir in der heutigen Aktualität noch nicht wissen, ob wir sie unterschiedlich behandeln sollen“. Der Hessische Rundfunk, der federführend für die Berichterstattung ist, nennt dagegen den vollen Namen des Hauptangeklagten.

Tatsächlich ist es in der Regel kein besonders großer Aufwand, den vollen Namen eines Angeklagten herauszubekommen – auch ohne Medien. In den öffentlich zugänglichen Gerichtsverhandlungen werden diese Menschen beispielsweise mit ihrem vollen Namen angesprochen. Trotzdem handelt es sich nicht um Herrschaftswissen oder eine erzieherische Bevormundung der Leser, wenn Journalisten den ganzen Namen kennen, aber nicht nennen.

Ikonisierung des Täters

So kann eine häufige Namensnennung in der Öffentlichkeit zur Ikonisierung eines Täters beitragen und mögliche Nachahmer inspirieren – wie im Fall Breivik. Der norwegische Rechtsextremist Anders Behring Breivik tötete am 22. Juli 2011 in Oslo und auf der Insel Utøya 77 überwiegend junge Menschen und wurde damit für spätere Täter zum Vorbild. So erschoss am fünften Jahrestag der Anschläge ein 18-Jähriger, der sich als Breivik-Verehrer bezeichnet hatte, in München neun Menschen.

Auch der Attentäter von Christchurch in Neuseeland, der im März 2019 bei Anschlägen auf zwei Moscheen 51 Menschen tötete, bezog sich in einem Manifest auf Breivik und bezeichnete diesen als seine Hauptinspiration für die Tat. Natürlich sind es zunächst die Taten, die nachgeahmt werden. Aber sich auf einen Breivik zu beziehen, ist wesentlich plakativer als auf einen B. oder E.

Gerade deswegen ist auch Zurückhaltung geboten im Umgang mit Videos, in denen die Täter ihre Taten filmen und öffentlich machen, wie das in Christchurch oder in Halle der Fall war. Weil „Bild.de“ Teile des Tätervideos von Halle gezeigt hatte, gab es vom Deutschen Presserat im Dezember 2019 eine Rüge (epd 50/19). Ein „Bild“-Reporter habe die gezeigten Sequenzen in dem Video zwar ausführlich eingeordnet. Die Zuschauer hätten jedoch aus der Perspektive des Täters quasi live dabei sein können, die Redaktion habe damit die Dramaturgie des Täters übernommen, erklärte das Selbstkontrollorgan. Diese Darstellung gehe über das öffentliche Interesse hinaus und bediene überwiegend Sensationsinteressen.

Die Veröffentlichung von Namen und Foto des Attentäters hielt der Presserat dagegen für medienethisch unbedenklich. Hier überwiege das Informationsinteresse an der Person und den Beweggründen des Täters, hieß es zur Begründung.

Ausschnitte aus Vernehmungsvideos

Eng mit der Namensnennung verknüpft und weitergehend als der Umgang mit Täter-Videos ist die Frage, inwieweit man den Angeklagten in der Berichterstattung überhaupt ein Gesicht gibt – zum Beispiel indem man Videoaufzeichnungen und Fernsehbilder von ihnen zeigt. Für Diskussionen sorgte in diesem Sommer ein Beitrag des Magazins „STRG_F“, das für das öffentlich-rechtliche junge Internetangebot Funk und den gleichnamigen Youtube-Kanal hergestellte Reportageformat des NDR. Während der Funk-Themenwoche „#Extremland“ zeigte es Ausschnitte aus polizeilichen Vernehmungsvideos des mutmaßlichen Lübcke-Mörders Stephan E.

Wohl noch nie zuvor hatten in Deutschland Journalisten polizeiliche Vernehmungsvideos veröffentlicht. Funk selbst sprach von einem „zeitgeschichtlichen Dokument“. Andere äußerten sich dagegen befremdet bis empört. Von einer möglichen Beeinflussung von Zeugen durch die Aufnahmen war die Rede. Von einem Tabubruch sprach gar Autor Christian Bartels (epd 32/20): Die Bilder und Sätze des Täters seien nun frei verfügbar zur beliebigen Weiterbearbeitung in der digitalen Welt. Damit könnten sie in andere Kontexte gestellt und im Sinne E.s und seiner Gesinnungsgenossen im Netz zirkulieren. Dies sei ein Bärendienst an der gesamtgesellschaftlichen Diskussion, der durch den inhaltlich unnötigen „STRG_F“-Tabubruch noch länger nachwirken könne.

Juristisch ist das Zeigen der Videos wohl nicht zu beanstanden. Die Aufnahmen der Geständnisse wurden an den ersten Verhandlungstagen des Prozesses vorgeführt – noch vor der ersten Zeugenvernehmung. Sie waren Teil der Medienberichterstattung und wer einen Platz im Gerichtssaal ergattert hatte, konnte sie dort sehen. Von einer Zeugenbeeinflussung kann also keine Rede sein.

Doch auch sonst greift die Kritik zu kurz. Man kann auch Aussagen aus gedruckten Texten aus dem Gesamtkontext reißen und für Propagandazwecke nutzten. Womöglich ist es bei Print sogar noch leichter, weil im Fernsehen und Video Gestik, Mimik und Tonfall Hinweise auf den größeren Zusammenhang geben können.

Übertragungen von Gerichtsverhandlungen

Und der Gedanke lässt sich noch weiter zuspitzen: Wer fälschen und manipulieren will, der wird es so oder so tun. Je mehr Menschen einen vollständigen Zugang zu solchen Dokumenten haben, desto schwieriger ist es, die Aussagen zu verfälschen. Je weniger öffentlich zugänglich ist, desto größer ist die Gefahr der Legendenbildung, weil kaum jemand bestimmte Behauptungen mit der Realität abgleichen kann.

Damit gelangt man unweigerlich zur Frage, inwieweit das Verbot von Live-Übertragungen und Videoaufzeichnungen aus Gerichtsverhandlungen in Deutschland noch zeitgemäß ist. Wie bei der Namensnennung von Angeklagten prallen hier verschiedene Interessen aufeinander: das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, der Schutz von Persönlichkeitsrechten und der mögliche Missbrauch einer medialen Berichterstattung für Agitation durch einen Täter.

Das Verbot von Aufnahmen in Gerichtssälen wurde in den vergangenen Jahren schon gelockert. Seit dem 19. April 2018 gilt in neu anlaufenden Prozessen nicht mehr das seit 1964 bestehende, uneingeschränkte Verbot für Ton-, Fernseh-, Rundfunk- und Filmaufnahmen. Der Gesetzgeber orientiert sich damit stärker an den Bedürfnissen einer modernen Mediengesellschaft. Einen Anstoß gab der Münchner NSU-Prozess, in dem der Zugang für Journalisten aufgrund des großen Andrangs beschränkt war. Richter können nun den Ton ihrer Verhandlung zum Beispiel live zu Medienvertretern schalten, wie das in den Prozessen in Frankfurt und Magdeburg der Fall ist. Ob das das Ende der Entwicklung ist, bleibt offen.

In einem Pro- und Contra-Artikel des Rechtsmagazins „Legal Tribute Online“ werden die Argumente dafür und dagegen nachvollziehbar dargelegt: „Urteile ergehen im Namen des (ganzen) Volkes, und das Volk schaut nun einmal am liebsten Video […] Wenn Gerichte weiterhin effektiv Rechtsfrieden stiften sollen, müssen sie Bilder produzieren“, argumentiert die eine Seite. Dagegen führen Befürworter des Verbots von Ton- und Bildübertragungen aus dem Gerichtssaal an, dass damit die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, ein ungestörter Verfahrensablauf und die Wahrheits- und Rechtsfindung geschützt würden.

Tonübertragungen für Medienvertreter

Das Interesse der Öffentlichkeit und der Medien an Gerichtsverhandlungen stößt besonders in Zeiten der Corona-Pandemie an Grenzen. Stundenlang in engen, stickigen Gerichtsräumen zu sitzen, wie das bei Prozessen üblich war, ist heute mit Blick auf die Ansteckungsgefahr ein großes Risiko. Die Gerichte haben reagiert und entsprechende Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit von Verfahrensbeteiligten, Zuschauern und Journalisten zu gewährleisten. Dazu gehört nicht nur der Schutz vor Ansteckung, sondern gerade auch bei politisch brisanten Prozessen auch vor Störungen, Bedrohungen oder gar Anschlägen.

Für den Angeklagten von Halle ist der Staatsschutzsenat am Oberlandesgericht Naumburg zuständig. Aus Platzgründen zog er ins Magdeburger Landgericht um. Im Sitzungssaal können 44 Journalisten und 50 Zuschauer den Prozess verfolgen. Weitere Presseplätze stehen in einem separierten Raum zur Verfügung. In Frankfurt ist man etwas beengter: Im Verhandlungssaal gibt es 18 Plätze für die Öffentlichkeit und 19 auf der Empore für Journalisten, ein Drittel der normalen Kapazität. In einen weiteren Raum können bis zu 41 Journalisten den Prozess als Tonübertragung verfolgen.

Beim Prozessauftakt bildete sich besonders in Frankfurt eine lange Schlange vor dem Journalisten-Eingang. Um einen Platz zu ergattern, musste man Stunden vor Einlass da sein. Der Deutsche Journalisten-Verband DJV reagierte reflexartig empört, sah gar die Menschenwürde gefährdet, wenn die Berichterstatter die ganze Nacht vor dem Gebäude warten müssten, um den Prozess im Sitzen verfolgen zu können.

Doch das ist ziemlich verkürzt und in Teilen falsch. Zwar twitterten Journalisten beispielsweise öffentlichkeitswirksam Fotos von sich in der Warteschlange. Doch zumindest der einige hatten auch Helfer, die für sie das Warten in der Nacht übernahmen. Und tatsächlich musste kein Journalist den Prozess im Stehen verfolgen. Im Medien-Arbeitsraum war sogar bei Prozessauftakt noch reichlich Platz.

Dass es dort nur eine Tonübertragung gab, war sicher nicht optimal für diejenigen, die keinen Platz im Saal ergattert hatten. Der für Medien bei ver.di Hessen zuständige Fachbereichsleiter Manfred Moos erklärte, journalistische Arbeit in einem solchen Gerichtsverfahren ohne Sichtkontakt zu den Angeklagten sei „fast nicht vorstellbar“. Auch wenn damit Neuland betreten werden müsste, sei eine Videoübertragung wohl die einzige Möglichkeit für eine akzeptable Berichterstattung.

Gesetzliche Neuregelung

Grundsätzlich müssen aber in Corona-Zeiten alle Abstriche machen – auch Journalisten bei ihren Arbeitsbedingungen. Da muss man nicht gleich die Menschenrechtskeule auspacken. Vor allem sollte man sich vor Augen führen, was die Alternative wäre. Die Sicherheit riskieren, um möglichst vielen den Zugang zu ermöglichen? Den Prozess verschieben? Doch niemand kann sagen, wann sich die Corona-Lage wirklich entspannt.

Forderungen nach einer Vertagung schlagen zudem in die gleiche Kerbe wie die Verteidigung von Stephan E., die zum Auftakt mit Verweis auf die Corona-Schutzmaßnahmen keinen regulären Prozess für möglich hielt. Für die Familie von Walter Lübcke, die im Prozess als Nebenkläger auftritt, wäre das ein Schlag ins Gesicht. Sie hat das Recht darauf, dass der oder die Täter zeitnah zur Rechenschaft gezogen werden.

Hamburgs Justizsenatorin Anna Gallina hat kürzlich eine gesetzliche Neuregelung in der Strafprozessordnung für die Medienarbeit der Justiz gefordert. Grund seien die erheblichen rechtlichen Unsicherheiten, Regelungslücken und Anwendungsunterschiede in der Praxis, sagte die Grünen-Politikerin. Es fehlten klare Regelungen, wie die berechtigten Interessen der Beschuldigten und Opfer sowie der Medien angemessen berücksichtigt werden.

Kein Dogmatismus

Das ist sicher ehrenwert, doch allein die Gesetzgebung wird es nicht regeln. Bei den hier behandelten Punkten wird deutlich: Dogmatismus bei Namensnennung, TV- und Videoberichterstattung und den Zugangsmöglichkeiten zu Verhandlungen führt nicht weiter. Ein zurückhaltender Umgang mit der Nennung von Namen kann beispielsweise dem Bedürfnis nach Transparenz und Bildern entgegenstehen. Wie bei einem fundierten Gerichtsurteil müssen die Argumente von Fall zu Fall gegeneinander abgewogen werden, um zu einer Entscheidung zu kommen. Und all das muss im Lichte der Aktualität passieren. Sie ist der Kern der journalistischen Berichterstattung.

Aber Aktualität hat auch die grundlegende Eigenschaft, dass sie die Bewertung von Entscheidungen verändern kann, wie es die Chefredaktion von ARD-aktuell auf den Punkt bringt. Deswegen muss man Entscheidungen überdenken, wenn dafür Anlass entsteht. Und dabei muss man in erster Linie daran denken, wie man den Opfern und ihren Angehörigen ebenso gerecht werden kann wie den Regeln unseres Rechtsstaates.

(Als Berichterstatter habe ich die ersten drei Verhandlungstage des Lübcke-Prozesses in Frankfurt verfolgt. Das war Anlass der Anlass für diesen Beitrag. Er ist zunächst bei epd medien – Heft 43/20 vom 23. Oktober 2020 erschienen.)

 

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